Vereinssatzung
Der Verein führt den Namen
Pferdeschutzhof, Reit - und Begegnungsstätte Saara e. V.
Er hat seinen Sitz in 07589 Saara, Großsaara 38.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereines ist:
- Rettung von Pferden in Not
- Reitsport für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren vor allem
für sozial schwache Schichten zu fördern
- Begegnungsstätte zwischen Alt und Jung mit dem Partner Pferd
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Pferden jeden Alters und Rasse, die in Not geraten sind, gequält oder
misshandelt wurden oder deren Besitzer sich in einer vorübergehenden Notlage
befinden (finanzielle Notlage, Krankheit), möglichst schnell zu helfen. Sie
werden entweder vorübergehend aufgenommen, in gute verantwortungsbewusste Hände
mit Schutzvertrag und gegen Schutzgebühr vermittelt oder verbleiben im Verein.
- Der Verein wird den Tierschutz allgemein nach den geltenden
Vorschriften vertreten durch Aufklärung und Beratung, das Wohlergehen dem ihm
anvertrauten Pferden zu fördern, die Verhütung jeder Tierquälerei oder
Tiermisshandlung zu erstreben und deren stafrechtliche Verfolgung nach den
gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
- Für Kinder, Jugendliche, Erwachsene, aber auch Senioren, vor allem aus
sozial schwachen Schichten, soll der Verein ein beliebtes Freizeitdomizil
schaffen. Alle, ob Klein oder Groß, ob Jung oder Alt, können hier im Verein
nicht nur das Reiten erlernen, sondern auch den richtigen Umgang mit den
Pferden und im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten können und sollen
verantwortungsbewusste Aufgaben übernommen werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische
Person werden. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche
Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten auf dem Aufnahmeantrag
notwendig. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines
Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder
Ausschluss aus dem Verein. Der austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres
erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt
werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe
entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss
eines Mitgliedes beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des
Vereinszwecks sowie eine Auflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie
nicht erschiene.
Die Beschlüsse der Mitglieder werden protokolliert. Verantwortlicher Protokollführer
ist der jeweilig am Anfang gewählte Versammlungsleiter.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E - Mail erfolgen) zwei
Wochen im Voraus mindestens ein mal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung über den
Vereinshaushalt.
Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins.
Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren
Berichtes.
§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gemäß § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, dem
ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister/ Schriftführer. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand/ Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher
Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die
Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche
Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die
Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung
erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der
laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte
entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig
durchzuführen.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n
Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der
Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung/ Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim der Stadt Gera, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.