Pferdeschutzhof, Reit- und Begegnungsstätte Saara e.V.
Pferdeschutzhof, Reit- und Begegnungsstätte Saara e.V.

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz

 

Der Verein führt den Namen

Pferdeschutzhof, Reit - und Begegnungsstätte Saara e. V.

Er hat seinen Sitz in 07589 Saara, Großsaara 38.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereines ist:
– Rettung von Pferden in Not
– Reitsport für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren vor allem für sozial schwache Schichten zu fördern
– Begegnungsstätte zwischen Alt und Jung mit dem Partner Pferd

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Pferden jeden Alters und Rasse, die in Not geraten sind, gequält oder misshandelt wurden oder deren Besitzer sich in einer vorübergehenden Notlage befinden (finanzielle Notlage, Krankheit), möglichst schnell zu helfen. Sie werden entweder vorübergehend aufgenommen, in gute verantwortungsbewusste Hände mit Schutzvertrag und gegen Schutzgebühr vermittelt oder verbleiben im Verein.
– Der Verein wird den Tierschutz allgemein nach den geltenden Vorschriften vertreten durch Aufklärung und Beratung, das Wohlergehen dem ihm anvertrauten Pferden zu fördern, die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu erstreben und deren stafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
– Für Kinder, Jugendliche, Erwachsene, aber auch Senioren, vor allem aus sozial schwachen Schichten, soll der Verein ein beliebtes Freizeitdomizil schaffen. Alle, ob Klein oder Groß, ob Jung oder Alt, können hier im Verein nicht nur das Reiten erlernen, sondern auch den richtigen Umgang mit den Pferden und im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten können und sollen verantwortungsbewusste Aufgaben übernommen werden.
 

§ 3 Selbstlosigkeit
 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten auf dem Aufnahmeantrag notwendig. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschiene.
Die Beschlüsse der Mitglieder werden protokolliert. Verantwortlicher Protokollführer ist der jeweilig am Anfang gewählte Versammlungsleiter.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E - Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens ein mal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins.
Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichtes.

 

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gemäß § 26 BGB

 

Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister/Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 7 Geschäftsführender Vorstand/ Beirat

 

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 8 Revision

 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

 

§ 9 Auflösung/ Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim der Stadt Gera, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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